LIebe Eltern, bitte beachten Sie folgende Informationen:
Die neu auf den Markt gekommenen Selbsttests - wie sie auch in Schulen eingesetzt werden- und die durch die Betroffenen eigenhändig durchgeführt werden, verpflichten gemäß aktueller CoronaTestQuarantäneVO bei einem positiven Ergebnis dazu, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen zu lassen.
Gemäß §13 soll dies durch den/die Haus- bzw. Kinderarzt/ärztin oder in einem Testzentrum erfolgen. Eine Meldepflicht für Selbsttests ist in der Verordnung nicht vorgegeben. Auch löst ein positiver Selbsttest noch keine Kontaktpersonennachverfolgung aus.
Dies erfolgt erst bei positivem Ausfall des anzuschließenden PCR-Tests. Die CoronaTestQuarantäneVO gibt im §14 vor, dass nach erfolgtem Test bis zur Vorlage des Testergebnisses eine Quarantäne einzuhalten ist.
Die Verordnung kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210311_coronatestundquarantaenevo.pdf
Ein Selbsttest darf nicht mit einem herkömmlichen Schnelltest gleich gesetzt werden. Dieser wird stets von fachkundigem Personal durchgeführt.
Informationen zum Schnelltest und Schnelltestzentren finden Sie hier (bitte verlinken):
https://www.rbk-direkt.de/schnelltests.aspx