Übersicht unserer Newsthemen

Atteste und Bescheinigungen

Kinder- und jugendärztliche Praxen werden immer wieder um die Ausstellung verschiedenster Atteste/Bescheinigungen gebeten, die oft auf eigenen „Hausregeln“ der anfordernden Einrichtungen oder der Träger basieren.

Das Ausstellen dieser Atteste/Bescheinigungen bedeutet eine zusätzliche organisatorische aber auch finanzielle Belastung für die Eltern und verbraucht Praxiszeit, die dringend für unsere primäre Aufgabe der Krankenversorgung benötigt wird.

Bei zunehmendem Mangel an Kinder- und Jugendärzt:innen und steigender Arbeitsbelastung in den Praxen beschränken wir uns darauf, nur Atteste/Bescheinigungen auszustellen, die medizinisch notwendig und gesetzlich vorgeschrieben sind.
 

Dazu zählen nicht:

  • Atteste vor Aufnahme in Kindergärten/Kindertagesstätten etc.
    Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW regelt in §12 Absatz 1, dass die Vorlage des Kinderuntersuchungsheftes („Gelbes Heft“) ausreichend ist. Eine körperliche Untersuchung auf z.B. Infekt- und/oder Läusefreiheit ist nicht vorgesehen.
  • „Krankschreibungen“ von Schulkindern nach drei (o.a.) Tagen Krankheitsdauer
    Unter §43 des Schulgesetzes NRW wird vorgegeben, dass die Eltern die Schule informieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl krankheitsbedingter Fehltage und auch für Klassenarbeits- und Klausurtage; ausgenommen sind lediglich Abschlussprüfungen wie z.B. das Abitur (APO-GOSt §23 (2)). Ein (amts)ärztliches Attest ist nur bei „begründeten Verdachtsfällen“ (z.B. Schulabsentismus) vorgesehen und auf Ausnahmefälle zu beschränken.
  • Bestätigungen über das Vorliegen oder Ausheilen von Infekten
    Bei sehr wenigen Krankheiten wie z.B. der Meningokokken-Meningitis ist eine „Meldung“ und/oder „Gesundschreibung“ gesetzlich vorgesehen. Dies wird im Infektionsschutzgesetz unter §§6, 33 und 34 geregelt. Die lokalen Gesundheitsämter können nach §34 Abs. 7 hiervon abweichende Regeln erlassen. Keine Attestpflicht gibt es z.B. für banale Atemwegsinfektionen, Bindehautentzündungen, Hand-Fuß-Mund-Krankheiten, etc.
  • Bescheinigungen über durchgeführte Masern-Impfungen
    Das Masernschutzgesetz sieht unter §20 (9) 1. vor, dass die Vorlage des Impfausweises als Nachweis ausreichend ist. Ein ärztliches Attest ist nicht zwingend vorgesehen.
     

Quellen:

Gesetzestexte; E-Mail-Kommunikation mit den NRW-Ministerien für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI), Schule und Bildung (MSB) und Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS)
 

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation!